Kinderförderungsgesetz

1. Im Servicebereich finden Sie ein aktuelles Informationspapier "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege". Es enthält Hinweise und Empfehlungen zur Auslegung der die Kindertagespflege betreffenden Normen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hintergrund sind die vielen Rückmeldungen aus der Praxis, die von Problemen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zeugen. Gerade bei der für die Profilierung der Kindertagspflege entscheidenden Frage der Zusammensetzung und Höhe der "laufenden Geldleistung" ist eine oft fehlerhafte oder gar fehlende Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben festzustellen. Da diese Regelungen das Herzstück der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung darstellen, mit der die durch die - steuerrechtlich konsequente - Besteuerung der Einkünfte aus Kindertagespflege entstehenden finanziellen Nachteile kompensiert werden sollen, ist eine schnelle und konsequente Umsetzung (wie sie schon verfassungsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 3 und Art. 31 Grundgesetz gefordert ist) entscheidend für die einzelne Tagespflegeperson vor Ort.

Sollten sich aufgrund von Anfragen oder neuen Erkenntnissen wichtige Änderungen ergeben, wird die Fassung aktualisiert.

Zur Frage der Verbindlichkeit ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" sind innerhalb der betroffenen Bundesministerien abgestimmt und geben daher authentische Hinweise zur Auslegung durch die federführenden Ressorts. Sollte sich anhand der "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" keine Einigkeit mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erzielen lassen, bleibt der Rechtsweg unbenommen. Hier ist die Einschaltung eines im Verwaltungs- und Sozialrecht versierten Rechtsanwaltes zu empfehlen.

Eine wichtige Änderung betrifft die Betriebsausgabenpauschale. Mit dem beigefügten Schreiben vom 11. Mai 2009 hat das BMF klargestellt, dass sich die Kürzung an der wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden zu orientieren hat. Hierdurch sind bestehende Unsicherheiten, wie bei einer Betreuung von mehr als 8 Stunden täglich oder 5 Tagen wöchentlich zu kürzen ist, ausgeschlossen. (Die von Bundesseite anvisierte Vereinfachung dahingehend, dass bis zum Höchstsatz von 300,- Euro ein Faktor von 2 Euro pro Betreuungsstunde veranschlagt werden kann, ist am Widerstand der Länder gescheitert.)

Gleichzeitig wird in dem BMF-Schreiben klargestellt, dass die Betriebsausgaben auch dann abgezogen werden kann, wenn bei Verhinderung der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung weiter gezahlt wird. Schließlich wird klargestellt, dass die bis Ende 2008 geltende Steuerfreiheit abweichend vom steuerrechtlichen Zufluss- und Abflussprinzip auch dann noch gilt, wenn eine "laufende Geldleistung" für 2008 erst nach dem 31.12.2008 erbracht wurde.